Die Erhöhung der im Jahre 2016 bewilligten verarbeiteten Substratmenge von 7'500 t auf 9'235 t pro Jahr, das heisst um 23 % und nicht um 93 %, wie die Beschwerdeführenden fälschlicherweise vorbringen, macht die Biogasanlage aber nicht zu einer Neuanlage, die mit all ihren Bestandteilen einer Baubewilligung nach heute geltendem Recht bedarf und die das verschärfte aktuelle Recht ab sofort einhalten muss. Da die Motoren die bei ihrer Bewilligung geltenden Grenzwerte weiterhin einhalten, profitiert die Biogasanlage mit ihrem Blockheizkraftwerk von der in den Übergangsbestimmungen der LRV vorgesehenen und rechtskräftig verfügten Sanierungsfrist.