Die Beschwerdeführenden rügen in Ihrer Beschwerde vom 13. September 2022 (act. 254 ff.) eine Verletzung der Luftreinhalte-Verordnung durch die bestehende Biogasanlage, welche sich mit der Erhöhung der Verarbeitungsmenge noch verschlimmern werde. In der Landwirtschaftszone sei das gelegentliche Ausbringen von Jauche üblich. Die nahezu täglichen üblen Gerüche überstiegen hingegen das in der Landwirtschaftszone Übliche klar. Es gebe zwar Tage ohne Geruchsbeeinträchtigung, teilweise seien die Geruchsimmissionen aber erheblich und klar übermässig.