Der Betrieb erreicht jedoch lediglich 0,341 Standardarbeitskräfte (SAK). Er erfüllt damit die Anforderungen an ein landwirtschaftliches Gewerbe von Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 (mindestens 1 SAK) nicht und hat daher auch keinen Anspruch auf Wohnraum in der Landwirtschaftszone, zumal der geringe Tierbestand keine ständige Aufsicht und damit keinen dauerhaften Aufenthalt auf dem Betrieb erfordert. Das Wohnhaus der Beschwerdeführenden ist somit nach aktuellem Recht in der Landwirtschaftszone zwar zonenwidrig (Art. 34 Abs. 3 RPV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 BGBB), aber es erweist sich als besitzstandsgeschützt.