die wärmegekoppelte Produktion von Strom aus den gewonnenen Brenn- oder Treibstoffen; Leitungen für den Transport der Energie zu geeigneten Abnehmern sowie für die Zuführung der Biomasse und den Abtransport der nach der Energiegewinnung anfallenden Stoffe; die Aufbereitung der zugeführten Biomasse und der nach der Energiegewinnung anfallenden Stoffe. Art. 34a Abs. 2 RPV bestimmt ferner, dass die verarbeiteten Substrate zu mehr als der Hälfte ihrer Masse vom Standortbetrieb oder aus Landwirtschaftsbetrieben stammen müssen, die innerhalb einer Fahrdistanz von in der Regel 15 km liegen. Dieser Teil muss mindestens 10 % des Energieinhalts der gesamten verarbeiteten Substrate ausmachen.