16a Abs. 1 RPG). Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat (Art. 16a Abs. 1bis RPG). Gemäss Art. 34a Abs. 1 der Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 sind Bauten und Anlagen zur Energiegewinnung aus Biomasse zulässig, welche benötigt werden für: die Gewinnung von Brenn- oder Treibstoffen; die wärmegekoppelte Produktion von Strom aus den gewonnenen Brenn- oder Treibstoffen;