Die Beschwerdeführenden hatten ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme, nachdem die Gesuchsteller klar bezeichnet waren. Die vorzunehmende formelle Berichtigung der Baubewilligung ist jedoch bei der Kostenverlegung als teilweise Gutheissung der Beschwerde zu berücksichtigen, sofern insgesamt ein erhebliches Obsiegen der Beschwerdeführenden vorliegt. 1.2