Durch ihn konnten sie die Namen der übrigen Gesellschafter im Hinblick auf Haftungsfragen ohne weiteres in Erfahrung bringen. Nachteile sind ihnen durch die mangelhafte Parteibezeichnung daher nicht entstanden, namentlich waren sie in der Erhebung von Einwendungen sowie der Erhebung und Begründung der Beschwerde nicht beeinträchtigt. Von einer Aufhebung der Baubewilligung oder einer Rückweisung an die Vorinstanz ist abzusehen, wenn der Mangel wie vorliegend im Beschwerdeverfahren unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten behoben werden kann. Die Beschwerdeführenden hatten ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme, nachdem die Gesuchsteller klar bezeichnet waren.