Parteibezeichnung aber keinen hinreichenden Anlass dar. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden haben die mangelhafte Parteibezeichnung selbst erkannt und mussten aufgrund der Kenntnisse ihres Anwalts davon ausgehen, dass die Gesellschafter der einfachen Gesellschaft ihre Prozessgegner sind, welche durch den in der Baubewilligung als Empfänger aufgeführten D._____ vertreten werden. Durch ihn konnten sie die Namen der übrigen Gesellschafter im Hinblick auf Haftungsfragen ohne weiteres in Erfahrung bringen.