Gemäss Art. 543 OR war er zur Vertretung der einfachen Gesellschaft im Verhältnis gegenüber Dritten befugt. Das ändert aber nichts daran, dass nur die drei Gesellschafter Rechte und Pflichten erlangen konnten; die Baubewilligung hätte also diese als Gesuchsteller und Baubewilligungsnehmer aufführen sollen. Einwender und Beschwerdeführer haben ein Recht darauf, dass in den behördlichen Dokumenten klar festgehalten wird, wer als Partei auftritt und gegenüber ihnen für die Folgen des Verfahrens haftet. In der Baubewilligung ist daher die Bezeichnung der Gesuchsteller zu berichtigen. Für ein Nichteintreten auf das Baugesuch und die Aufhebung der Baubewilligung stellt die mangelhafte