Rechtlich handelt es sich bei der landwirtschaftlichen Betriebsgemeinschaft um eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR). Die einfache Gesellschaft ist weder eine natürliche noch eine juristische Person, sondern eine Gesellschaft von natürlichen oder juristischen Personen oder anderen Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und hat selber keine Rechtspersönlichkeit, kann also nicht selber Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Sie ist als Gesellschaft weder partei-, prozess- noch betreibungsfähig.