Dieser gemeinderätlichen Beurteilung kann nicht gefolgt werden. Wie Rechtsanwalt C._____ in seiner Beschwerdeantwort vom 14. November 2022 (act. 282 ff.) dargelegt hat und auch aus der Stellungnahme der Landwirtschaft Aargau DFR vom 7. November 2022 (act. 261) hervorgeht, handelt es sich bei der "Firma H._____" um eine anerkannte landwirtschaftliche Betriebsgemeinschaft von drei Landwirtschaftsbetrieben mit drei Produktionsstätten, welche auf Parzelle Nr. aaa in Q._____ im Eigentum von D._____ die strittige Biogasanlage betreibt. Rechtlich handelt es sich bei der landwirtschaftlichen Betriebsgemeinschaft um eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art.