Im Baugesuch, in der Zustimmungsverfügung der Abteilung für Baubewilligungen BVU sowie im Baubewilligungsentscheid des Gemeinderats Q._____ wurde als Baugesuchsteller "Firma H._____" angegeben. Die Beschwerdeführenden rügten bereits in ihren Einwendungen vom 4. März 2022 und erneut in ihrer Beschwerde vom 13. September 2022, die Rechtsform der Bauherrschaft sei unklar beziehungsweise es sei klärungsbedürftig, wer Baugesuchsteller und Baubewilligungsnehmer sei. Das Baugesuch sei deshalb abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten sei. Demgegenüber hat der Gemeinderat Q.__