Die Verfahrenskosten des Hauptverfahrens bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 637.20, insgesamt Fr. 3'637.20, werden je hälftig, das heisst mit je Fr. 1'818.60, der Bauherrin B. und der Beschwerdeführerin A. auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin A. geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– wird dieser im Umfang von Fr. 181.40 aus der Staatskasse zurückerstattet. b) Die Ausrichtung von Parteientschädigungen für das Hauptverfahren entfällt. 9 von 9