"3. Die direkte Ausfahrt auf die Kxy darf nur von Lastwagen der Ver- und Entsorgung (vorliegend nur Kehrichtabfuhr) erfolgen. […]". 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. a) Die Verfahrenskosten des Zwischenentscheids von pauschal Fr. 500.– (inklusive Kanzleigebühr und Auslagen) werden der Bauherrin B. auferlegt. b) Die Ausrichtung von Parteientschädigungen für den Zwischenentscheid entfällt. 4. a)