Vorliegend sind die Bauherrin, der Gemeinderat und die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten. Entsprechend dem je hälftigen Obsiegen und Unterliegen haben die Parteien sich daher je hälftig die entstandenen Parteikosten zu ersetzen. Die Quoten werden verrechnet, womit jede Partei ihre eigenen Parteikosten selbst zu tragen hat. Beschluss 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Abteilung für Baubewilligungen BVU/Gemeinderats Q. vom 22. Oktober 2021/6. Dezember 2021 wie folgt angepasst: a) Das Dispositiv des Entscheids des Gemeinderats Q. vom 6. Dezember 2021 wird wie folgt ergänzt: