Zumal die Abteilung Verkehr BVU ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass eine Zustimmung zum Bauprojekt nur unter der Auflage erfolgen kann, dass das Betriebskonzept für verbindlich erklärt wird. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten des Hauptentscheids nach Massgabe des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens je hälftig der Bauherrin und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.