Verfahrenskosten werden den Behörden gemäss § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben. Ein solcher Grund kann den Behörden vorliegend nicht vorgeworfen werden, auch wenn nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Gemeinderat das Betriebskonzept erst wiedererwägungsweise für verbindlich erklärt hat. Zumal die Abteilung Verkehr BVU ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass eine Zustimmung zum Bauprojekt nur unter der Auflage erfolgen kann, dass das Betriebskonzept für verbindlich erklärt wird.