Wäre dies nicht geschehen, hätte diese Auflage im Rahmen des vorliegenden Entscheids verfügt werden müssen. Mit dem vorliegenden Entscheid ist sodann die Präzisierung vorzunehmen, dass es nur Lastwagen der Ver- und Entsorgung (vorliegend nur Kehrrichtabfuhr) gestattet ist, direkt in die Kxy auszufahren. Zudem ist im kommunalen Entscheid eine zusätzliche Auflage anzubringen, wonach die Auflage Ziffer 61bis des gemeinderätlichen Entscheids im Grundbuch anzumerken ist. In der Summe führen diese notwendigen Ergänzungen zu einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerin.