Bezüglich des Hauptentscheids ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Aufhebung der Baubewilligung nicht durchzudringen vermag. Die angefochtene Baubewilligung erwies sich jedoch als mangelhaft und ist durch mehrere Auflagen zu ergänzen. So hat der Gemeinderat während des laufenden Beschwerdeverfahrens von sich aus das Betriebskonzept wiedererwägungsweise mittels einer zusätzlichen Auflage für verbindlich erklärt. Wäre dies nicht geschehen, hätte diese Auflage im Rahmen des vorliegenden Entscheids verfügt werden müssen.