Der Rechtsdienst des Regierungsrats entschied über diesen Antrag in eigener Kompetenz und ohne vorgängige Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten. Der Verfahrensantrag wurde abgewiesen, womit die Bauherrin in diesem Punkt als vollständig unterliegend anzusehen ist und entsprechend die Verfahrenskosten für den Zwischenentscheid zu tragen hat (§ 31 Abs. 2 VRPG). Da zum Zwischenentscheid keine vorgängige Anhörung der übrigen Parteien stattgefunden hat, sind diesen keine zusätzlichen Parteikosten entstanden. Demnach sind für das Zwischenentscheidverfahren keine Parteientschädigungen auszurichten. 4.3