Gemäss Dispositivziffer 2 des Zwischenentscheids vom 2. Juni 2022 betreffend getrennte Verfahrensinstruktion sind die Kosten des Zwischenentscheids zusammen mit den Kosten des Hauptverfahrens zu verlegen. Der Zwischenentscheid befasste sich mit dem Verfahrensantrag der Bauherrin, die beiden Beschwerdeverfahren gegen die Baubewilligung seien getrennt weiterzuführen. Der Rechtsdienst des Regierungsrats entschied über diesen Antrag in eigener Kompetenz und ohne vorgängige Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten.