Entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen sind auch die Parteikosten auf die Parteien zu verlegen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist allerdings nach der vom Verwaltungsgericht angewandten Quotenregelung nur der Partei zuzusprechen, welche mehrheitlich obsiegt. Die Quoten werden verrechnet (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, Seite 278). 7 von 9 4.2