Das geplante Bauprojekt führt nach dem Gesagten lediglich zu geringem Mehrverkehr. Angesichts der bestehenden Überlastung und der deutlich höheren Belastung des Gebiets durch die bereits vorhandenen Betriebe genügt dieser Mehrverkehr nicht, um die Baubewilligung zu verweigern. Dies umso mehr, als die Parzelle unter Kenntnis der Situation anlässlich der Revision der Nutzungsplanung im Unterschied zum übrigen Gebiet nicht der Erschliessungsplanpflicht unterstellt wurde. 3. Ausbau Knoten S-Strasse/R-Strasse