Es wäre daher unverhältnismässig, ein Baugesuch abzuweisen, welches mitunter den wenigsten Verkehr im betroffenen Gebiet verursacht, wenn die Überlastung bereits aufgrund der deutlich verkehrsintensiveren bestehenden Nutzungen vorhanden ist. Dies korrespondiert im Übrigen auch mit dem Entscheid des Gemeinderats, die Bauparzelle von der Erschliessungsplanpflicht auszunehmen. Eine Verweigerung der Baubewilligung aufgrund der verkehrsmässigen Erschliessung würde dagegen einer Unterstellung der Bauparzelle unter die Erschliessungsplanpflicht gleichkommen.