Hinzu kommt, dass das vorgesehene Bauprojekt im Unterschied zu den bestehenden Betrieben keinerlei LKW-Verkehr verursacht. Der problematische Begegnungsfall LKW-LKW, für welchen insbesondere die Z-Strasse nicht genügend ausgebaut ist (vgl. RRB Nr. 2019-000593 vom 22. Mai 2019 E.3.1), wird somit allein durch die bereits bestehenden Betriebe verursacht. Es wäre daher unverhältnismässig, ein Baugesuch abzuweisen, welches mitunter den wenigsten Verkehr im betroffenen Gebiet verursacht, wenn die Überlastung bereits aufgrund der deutlich verkehrsintensiveren bestehenden Nutzungen vorhanden ist.