Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Baubewilligung nicht aufgrund einer mangelnden Erschliessung verweigert werden, wenn dieser Mangel nicht durch das zu beurteilende Projekt verursacht wird. Es besteht mitunter ein Ermessensspielraum und es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_246/2009 vom 1. Februar 2010 E. 3.2.1). Vorliegend sieht das Projekt 67 Parkplätze vor, welche über die Z-Strasse erschlossen werden.