Dass das Gebiet R. verkehrsmässig überlastet ist, ist unbestritten. Entsprechend sind bereits Massnahmen geplant – und teilweise umgesetzt – welche zu einer Entlastung führen sollen (vgl. Beilage 6 zur Beschwerdeantwort des Gemeinderats, act. 165). Diese Überlastung besteht unabhängig der Realisierung des vorliegenden Projekts. Wie dargelegt, ist zudem der durch das geplante Bauprojekt zusätzlich entstehende Verkehr deutlich geringer als der bereits bestehende Verkehr. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Baubewilligung nicht aufgrund einer mangelnden Erschliessung verweigert werden, wenn dieser Mangel nicht durch das zu beurteilende Projekt verursacht wird.