Dabei war sich die Gemeinde neben der Erschliessungsproblematik auch den Überbauungsplänen der Bauherrin bewusst. Dies nicht nur, da diese bereits vor der Anpassung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) ein ähnliches Bauprojekt wie das vorliegende eingereicht hatte, sondern auch, weil das vorliegend strittige Bauprojekt bereits eingereicht wurde, bevor die neue Nutzungsordnung beschlossen wurde. Bei der Ausarbeitung der BNO entschied die Gemeinde somit bewusst, dass eine Überbauung der Parzelle aaa unabhängig von der erschliessungsmässigen Lage im Gebiet R. grundsätzlich möglich bleiben soll.