118). Dies ist jedoch nicht erforderlich, da die jeweilige Grundeigentümerin beziehungsweise der jeweilige Grundeigentümer verpflichtet ist, für die Einhaltung der Auflage zu sorgen und der Gemeinderat, sollte eine Mieterin oder ein Mieter das Betriebskonzept nicht einhalten, jederzeit gegenüber der Eigentümerschaft Massnahmen ergreifen kann. Es liegt also im Interesse der Bauherrin beziehungsweise des Grundeigentümers, die Verpflichtung zur Einhaltung des Betriebskonzepts über die Mietverträge an ihre künftige Mieterschaft weiterzugeben.