Dies gilt aber nicht nur für die Bauherrin, sondern auch für den Grundeigentümer und allfällige Rechtsnachfolgende, haftet doch eine Baubewilligung als sachbezogene Bewilligung am Grundstück, mit dem sie bei einer Handänderung übertragen wird. Zwar wendet die Beschwerdeführerin zu Recht ein, das Betriebskonzept sei insbesondere für die künftige Mieterschaft der Gewerbeliegenschaft nicht unmittelbar verbindlich (vgl. Beschwerde S. 6, act. 118).