Mit teilweisem Wiedererwägungsentscheid vom 14. Mai 2022 (vgl. Beilage 2 zur Beschwerdeantwort des Gemeinderats, act. 165) ergänzte der Gemeinderat die Baubewilligung um die Auflage, dass die verkehrsmässige Erschliessung gemäss dem Betriebskonzept zu erfolgen habe. Damit machte der Gemeinderat das Betriebskonzept für die Bauherrin verbindlich und diese hat sich daran zu halten. Dies gilt aber nicht nur für die Bauherrin, sondern auch für den Grundeigentümer und allfällige Rechtsnachfolgende, haftet doch eine Baubewilligung als sachbezogene Bewilligung am Grundstück, mit dem sie bei einer Handänderung übertragen wird.