Hinzu kommt, dass es sich lediglich um einzelne Fahrten von Kleintransportern handelt, welche ab der X-Strasse durch das Gebiet R. erfolgen. Darüber hinaus wurde die im RRB Nr. 2019-000593 vom 22. Mai 2019, E. 3.1, bemängelte Situation an der Einmündung der Z-Strasse in die R-Strasse inzwischen verbessert. So wurde der gedeckte Velounterstand, der sich im Bereich der Sichtzone befand, ebenso entfernt wie die Parkplätze am Strassenrand, welche die Sicht behindert haben. Somit spricht auch dies nicht mehr gegen die genügende Erschliessung der Bauparzelle.