Die im vorangegangenen Verfahren als problematisch erachtete Z-Strasse weist eine Breite von 5,20 m auf und ist somit für den Begegnungsfall PKW/LKW unter der Berücksichtigung einer einseitigen Seitenfreiheit ausreichend (vgl. RRB Nr. 2019-000593 vom 22. Mai 2019 E. 3.1). Davon ausgehend, dass die für die morgendlichen Zufahrten vorgesehenen Kleintransporter die Dimensionierung eines PKW nicht oder nur geringfügig überschreiten, ist somit die Erschliessung auch für diese Fahrzeuge in Übereinstimmung mit der Abteilung Verkehr BVU, welche das Betriebskonzept als genügend beurteilte (Stellungnahme vom 7. September 2022, S. 3, act. 157), als ausreichend anzusehen. Dies insbesondere un-