Das auflageweise verfügte Betriebskonzept hat zur Folge, dass die Ausführungen im RRB Nr. 2019- 000593 vom 22. Mai 2019, E. 3.1, vorliegend nicht mehr relevant sind. Diese bezogen sich auf den Begegnungsfall LKW/LKW. Eine mangelnde Erschliessung für diesen Begegnungsfall kann nicht zur Abweisung eines Projekts führen, welches keinerlei LKW-Verkehr verursacht. Die Erschliessung hat vorliegend vielmehr dem tatsächlich vorgesehenen und zu erwartenden Verkehr zu genügen. Zur Ermittlung der erforderlichen Strassenbreite dienen die Normen VSS 40 200a "Geometrisches Normalprofil; Allgemeine Grundsätze, Begriffe und Elemente" vom 31. März 2019 und VSS 40 201 "Geometrisches Normalprofil;