10. September 2021, S. 2, act. 85). Das Betriebskonzept war zunächst nicht als Auflage der Baube- 2 von 9 willigung verfügt worden und damit für die Bauherrin und den Grundeigentümer beziehungsweise allfällige Rechtsnachfolger – wie von der Beschwerdeführerin zutreffend vorgebracht – nicht bindend. Dieser Mangel wurde vom Gemeinderat mit Wiedererwägungsentscheid vom 14. März 2022 zwischenzeitlich aber behoben (vgl. Beilage 2 zur Beschwerdeantwort des Gemeinderats, act. 165), indem das Betriebskonzept auflageweise in die Baubewilligung aufgenommen wurde.