Einen weiteren Mangel erkannte der Regierungsrat in der Einmündung der Z-Strasse in die R-Strasse, da dort die Sichtzone durch einen gedeckten Velounterstand sowie durch Parkplätze, welche direkt an die R-Strasse grenzen, eingeschränkt war. Der Regierungsrat führte aus, die R-Strasse selbst sei mit 6,0 m zwar relativ breit, genüge aber aufgrund der fehlenden Seitenfreiheit durch den Gehweg und an den Strassenrand grenzende Parkfelder nicht den Anforderungen für den Begegnungsfall LKW/LKW (vgl. RRB Nr. 2019-000593 vom 22. Mai 2019 E. 3.1). 2.1.3