b des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 ist ein Grundstück erschlossen, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang, die dem Zweck der Nutzung genügen, vorhanden sind oder mit der Baute oder Anlage erstellt werden. Strassen und Wege müssen so gebaut sein, dass sie ihren vorgesehenen Zweck erfüllen und doch dabei möglichst wenig Platz beanspruchen (§ 92 Abs. 1 BauG). In § 41 der Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 bezeichnete der Regierungsrat verschiedene Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen und Fachleute (VSS) als Richtlinien für die Beurteilung der Beschaffenheit öffentlicher Strassen. 2.1.2