Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Gebiet R. sei nicht genügend erschlossen, weshalb die geplante Überbauung der Parzelle aaa nicht möglich sei. Die mangelnde Erschliessung der Bauparzelle sei durch den Regierungsrat bereits im Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 2019-000593 vom 22. Mai 2019 festgestellt worden. An der Situation habe sich nichts geändert, weshalb auch heute das Bauprojekt wegen mangelnder Erschliessung abzuweisen sei. Daran ändere auch das von der Bauherrin erstellte Betriebskonzept nichts, zumal dieses ohnehin nicht rechtsgültig als Auflage der Baubewilligung verfügt worden sei (vgl. Beschwerde, S. 5 f., act. 119 f.). 2.1.1