Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 1'129.70, insgesamt Fr. 4'129.70, werden zu 35 %, das heisst mit Fr. 1'445.40 der Einwohnergemeinde Q. und zu 65 %, das heisst mit Fr. 2'684.30 dem Beschwerdeführer A. auferlegt. Aufgrund des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat A. noch Fr. 684.30 zu bezahlen. 4. A. wird verpflichtet, der Einwohnergemeinde Q. ihre auf Fr. 7'000.– festgesetzten Parteikosten im Verfahren vor dem Regierungsrat zu 30 %, das heisst mit Fr. 2'100.– zu ersetzen. 8 von 8