Dies hat praxisgemäss auch zu erfolgen, wenn die Parteientschädigung an ein Gemeinwesen zu bezahlen ist. Angesichts des vorliegend hohen Streitwerts rechtfertigt sich eine Kürzung der Parteientschädigung der Einwohnergemeinde Q. um einen Drittel auf Fr. 7'000.–. Hiervon hat der Beschwerdeführer der Einwohnergemeinde Q. 30 %, das heisst Fr. 2'100.– zu ersetzen. Beschluss 1. a)