Der genannte Streitwert liegt im unteren Bereich des vorgegebenen Rahmens. Der massgebende Aufwand wird im vorliegenden Verfahren als überdurchschnittlich beurteilt, die Schwierigkeit als durchschnittlich. Zuschläge oder Abzüge sind vorliegend nicht gerechtfertigt. Demgemäss erscheint bei vollständigem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 10'500.– angemessen. Geht die Parteientschädigung zulasten des Gemeinwesens, kann sie bei einem hohen Streitwert um bis zu einem Drittel herabgesetzt werden (§ 12a Abs. 1 AnwT). Dies hat praxisgemäss auch zu erfolgen, wenn die Parteientschädigung an ein Gemeinwesen zu bezahlen ist.