Die Parteikosten sind im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Obsiegensquoten von 35 % und 65 % sind bezüglich der Parteikosten praxisgemäss zu verrechnen, auch wenn nicht beide Parteien anwaltlich vertreten waren (AGVE 2012 S. 223; 2011 S. 249 f.). Das hat zur Folge, dass der mehrheitlich unterliegende Beschwerdeführer der mehrheitlich obsiegenden Einwohnergemeinde Q. 30 % ihrer Parteikosten im Verfahren vor dem Regierungsrat zu ersetzen hat.