Die in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu verfügende zusätzliche Auflage betreffend Verzicht auf den Durchbruch der Betonschwelle unter der Fussgängerbrücke ist als geringfügiges Obsiegen des Beschwerdeführers mit weiteren 10 % zu gewichten. Insgesamt ist bei der Kostenverlegung deshalb von einem Obsiegen des Beschwerdeführers von 35 % auszugehen und die Verfahrenskosten sind ihm zu 65 % aufzuerlegen, während die restlichen 35 % zulasten der Baugesuchstellerin, das heisst der Einwohnergemeinde Q. gehen (§ 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007).