Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung durch den Stadtrat Q. ist es gerechtfertigt, 25 % der Verfahrenskosten vorweg der Einwohnergemeinde Q. aufzuerlegen. Die in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu verfügende zusätzliche Auflage betreffend Verzicht auf den Durchbruch der Betonschwelle unter der Fussgängerbrücke ist als geringfügiges Obsiegen des Beschwerdeführers mit weiteren 10 % zu gewichten.