Nach dem Gesagten ist die Baubewilligung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde mit einer zusätzlichen Auflage betreffend Verzicht auf den Durchbruch der Betonschwelle unter der Fussgängerbrücke zu versehen und die Rodungsbewilligung ist infolge der beschwerdebedingten Verzögerung zu verlängern. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.