Nachdem sich alle Beteiligten mehrfach und ausführlich geäussert haben, ist auch nicht damit zu rechnen, dass an einer Augenscheinsverhandlung relevante neue Argumente und Vergleichsvorschläge vorgebracht werden. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts und des Regierungsrats wird der Anspruch auf rechtliches Gehör durch den Verzicht auf die Abnahme eines Beweismittels nicht verletzt, wenn sich die rechtsanwendende Behörde eine Überzeugung bereits auf der Grundlage der abgenommenen Beweise und der Akten bilden und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, die Überzeugung werde durch weitere Beweiserhe-