Vorliegend ist die Sachlage durch die in den Akten vorhandenen Pläne und Fotos gut dokumentiert, die Rechtslage klar und es besteht keine Aussicht auf Abschluss eines Vergleichs, nachdem die Positionen der Parteien weit auseinanderliegen. Nachdem sich alle Beteiligten mehrfach und ausführlich geäussert haben, ist auch nicht damit zu rechnen, dass an einer Augenscheinsverhandlung relevante neue Argumente und Vergleichsvorschläge vorgebracht werden.