Die Durchführung einer Einwendungsverhandlung liegt im Ermessen der Baubewilligungsbehörde und der Verzicht auf eine Verhandlung stellt somit im erstinstanzlichen Verfahren keinen Fehler dar. Im Beschwerdeverfahren wird eine Augenscheinsverhandlung durchgeführt, wenn dies für die Abklärung der Sach- oder Rechtslage erforderlich erscheint oder wenn eine erhebliche Chance besteht, mittels einer Verhandlung eine gütliche Lösung herbeiführen zu können. Vorliegend ist die Sachlage durch die in den Akten vorhandenen Pläne und Fotos gut dokumentiert, die Rechtslage klar und es besteht keine Aussicht auf Abschluss eines Vergleichs, nachdem die Positionen der Parteien weit auseinanderliegen.