Damit geht zwar ein durchgängiges Rückzugsbecken für Fische verloren, es kann aber das am südlichen Ende des Altarms bestehende und zumindest bei Niedrigwasser vom Altarm abgegrenzte Feuchtbiotop erhalten werden, wie das der Beschwerdeführer gefordert hat. Damit kann die dortige Restwasserfläche in Zeiten, da sie nicht ausgetrocknet ist, temporär als Amphibienlaichgewässer dienen. Nachdem auch die Abteilung für Baubewilligungen BVU (vgl. act. 216) und die Bauherrschaft (vgl. act. 204) diese Änderung befürwortet haben, ist sie verbindlich als zusätzliche kantonale Auflage zu verfügen. 6. Augenscheinsverhandlung