Diese werden aber nicht beeinträchtigt, da die für das Regenbecken erforderlichen Bauten unterirdisch erstellt werden, nach der Erstellung also nicht mehr zusammen mit den Schutzobjekten wahrgenommen werden können. Für die Detailgestaltung des sichtbaren Eingangsbereichs des Betriebsgebäudes wurde eine Auflage zur Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen formuliert (vgl. Stellungnahme der Kantonalen Denkmalpflege BKS vom 3. Juni 2020; act. 45 f.). Die Kantonsarchäologie hätte es aufgrund des Risikos einer Tangierung von spätrömischen Kastellmauren begrüsst, wenn ein alternativer Standort gefunden worden wäre.